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Kostenlos · ohne Anmeldung · keine Speicherung

Kostenloser Wareneinsatz-Rechner für die Gastronomie

Berechne Wareneinsatz, Wareneinsatzquote und Deckungsbeitrag für ein Gericht oder Getränk. Prüfe deinen Bruttopreis oder leite einen Zielpreis aus der gewünschten Wareneinsatzquote ab — ohne Konto, ohne Abo und ohne Speicherung deiner Eingaben.

Dein Ergebnis

Wareneinsatz und Deckungsbeitrag pro Produkt

Verkaufspreis netto
€ 10,00
Umsatzsteuer (10 %)
€ 1,00
Verkaufspreis brutto
€ 11,00
Wareneinsatz
€ 2,50 · 25 %
DB I
€ 7,50 · 75 %
Nach Personal und weiteren Kosten
€ 7,50

DB I ist der Nettoverkaufspreis abzüglich Wareneinsatz. Der verbleibende Beitrag nach Zusatzkosten ist noch kein Gewinn: Fixkosten, Unternehmerlohn und weitere betriebliche Kosten können zusätzlich anfallen.

Möchtest du Rezepte speichern und weiterkalkulieren?

Der kostenlose Rechner prüft ein Produkt mit zusammengefassten Kosten. In der kostenpflichtigen App hinterlegst du einzelne Zutaten, Rezeptmengen, Arbeitszeit und geplante Betriebskosten und speicherst deine Kalkulationen.

14 Tage kostenlos testen

14 Tage kostenlos, danach 10 € netto pro Monat zuzüglich USt. Monatlich kündbar.

Testphase mit Zahlungsmethode. Ohne Kündigung wird daraus ein kostenpflichtiges Abo.

Formeln

Formeln für Wareneinsatzquote, Deckungsbeitrag und Zielpreis

Wareneinsatz = Zutatenkosten + Verpackung

Wareneinsatzquote = Wareneinsatz ÷ Nettoverkaufspreis × 100

DB I = Nettoverkaufspreis − Wareneinsatz

Zielpreis netto = Wareneinsatz ÷ Zielquote

USt.-Hinweis für AT und DE

Der Rechner verwendet den in GastroCalculator hinterlegten USt.-Kontext für übliche Gastro-Speisen und die auswählbaren Getränkearten. In Deutschland gelten seit 1. Jänner 2026 für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bei Speisen grundsätzlich 7 %, Getränke bleiben ausgenommen. In Österreich gelten je nach Leistung und genauer Produktklassifizierung unterschiedliche Sätze; seit 1. Juli 2026 sind ausgewählte Grundnahrungsmittel bei Lieferungen mit 4,9 % begünstigt, Restaurantdienstleistungen aber grundsätzlich nicht. Diese 4,9-%-Sonderfälle lassen sich aus „Speise“ allein nicht zuverlässig bestimmen und werden hier nicht automatisch angenommen. Prüfe Sonderfälle mit deiner Steuerberatung.